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   BVerwG, 30.10.1978 - 4 B 167.78   

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https://dejure.org/1978,3674
BVerwG, 30.10.1978 - 4 B 167.78 (https://dejure.org/1978,3674)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1978 - 4 B 167.78 (https://dejure.org/1978,3674)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1978 - 4 B 167.78 (https://dejure.org/1978,3674)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Aufteilung eines Bauvorhabens in mehrere Teile

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66

    Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1978 - 4 B 167.78
    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil von dem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - (BVerwGE 25, 161 [163]) abweichen und auf dieser Abweichung beruhen soll.

    Das Berufungsurteil beruht vielmehr ausschlaggebend und im Einklang mit dieser Entscheidung vom 19. Oktober 1966 (a.a.O.) auf der Erwägung, daß Bestandsschutz nur Bestandsnutzungsschutz ist, d.h. daß die Nutzungsbefugnis allenfalls noch das Recht einschließt, in oder an dem Gebäude solche baulichen Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben.

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1978 - 4 B 167.78
    Die Behauptung der Beschwerde, das Berufungsurteil weiche mit seiner Aussage, Bestandsschutz umfasse lediglich die Erhaltung des vorhandenen Bestandes in der bisherigen Funktion, von dem Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - (BVerwGE 47, 185 ff. = BauR 1975, 44) ab, wird durch die Gründe des Urteils vom 15. November 1974 widerlegt.
  • BVerwG, 22.09.1967 - IV C 109.65

    Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1978 - 4 B 167.78
    Eine Abweichung von dem Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - (BVerwGE 27, 341 [343]) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dort die bereits in der vorgenannten Entscheidung vom 19. Oktober 1966 aufgeworfene Frage, wieweit der Bestandsnutzungsschutz reichen kann, offengeblieben ist.
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